Reichsverfassung

Die Verfassung des Deutschen Reich von 1871 basierte wesentlich auf der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867.  Der neue Nationalstaat war eine Konst. Monarchie und ein föderaler Bundesstaat. Die vier Reichsorgane waren der Deutsche Kaiser, die Reichskanzlei, der Reichstag und der Bundesrat. Das Reich selbst war ein Bund aus mehreren kleineren und größeren Bundesstaaten und den drei Freien Hansestädten.  Preußen dominierte aufgrund von Größe, Bevölkerungszahl sowie wirtschaftlicher und militärischer Stärke. Der Kaisertitel war qua Verfassung dem König von Preußen vorbehalten. Das Reichsland Elsass-Lothringen sowie die Kolonien standen unter der direkten Kontrolle des Reiches und waren keine Glieder. 


Im Vergleich zum heutigen Grundgesetz, der Weimarer Reichsverfassung oder der Paulskirchenverfassung hatte die Bismarcksche Reichsverfassung nur geringe Grundrechtsnormen. Dies hatte jedoch praktische Gründe, da zu dieser Zeit viele Grundrechte bereits in den Verfassungen und Gesetzen der Bundesstaaten verwirklicht waren und man einer langwierigen Debatte auf Bundesebene aus dem Weg gehen wollte.

Die Verfassung sah eine Vertretung der Gliedstaaten des Bundes im Bundesrat sowie einen frei gewählten Reichstag als Kammer der Repräsentanten des Volkes vor. Die Regierungsgeschäfte führte der vom Kaiser ernannte Reichskanzler, den die Reichskanzlei und mehrere Staatssekretäre samt Ämter unterstützen. 

Der verfassungsrechtliche Staatsaufbau, das Wahlrecht und die Rechtslage galten zeitgenössisch teilweise als Fortschrittlich.